[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-97-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294563,"Art. 97","art-97","Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung","KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren","(1) Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 geschaffen haben, und bewerten a) die Risiken, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, b) die Risiken, die unter Berücksichtung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 oder gegebenenfalls von Empfehlungen des ESRB von einem Institut für das Finanzsystem ausgehen, und c) die anhand von Stresstests ermittelten Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts.\n(2) Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013.\n(3) Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest, ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.\n(4) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht.\n(5) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass von einem Institut ein Systemrisiko gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 ausgeht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die EBA unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung unterrichten.","CRD4 - KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren - Abschnitt III Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung - Art. 97 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung\n\n(1) Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 geschaffen haben, und bewerten a) die Risiken, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, b) die Risiken, die unter Berücksichtung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 oder gegebenenfalls von Empfehlungen des ESRB von einem Institut für das Finanzsystem ausgehen, und c) die anhand von Stresstests ermittelten Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts.\n(2) Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013.\n(3) Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest, ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.\n(4) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht.\n(5) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass von einem Institut ein Systemrisiko gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 ausgeht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die EBA unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung unterrichten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt III Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 96","Betrieb einer Website über die Unternehmensführung und -kontrolle und die Vergütung","art-96",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 95","Vergütungsausschuss","art-95",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 94","Variable Vergütungsbestandteile","art-94",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 98","Technische Kriterien für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung","art-98",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 99","Aufsichtliche Prüfungsprogramme","art-99",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 100","Aufsichtliche Stresstests","art-100",[],false]