[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-erwgr-49-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294397,"ErwGr. 49","erwgr-49",null,"Erwägungsgründe","Bei bestimmten Gruppenstrukturen, die nicht wirksam beaufsichtigt werden können und daher für das Bankgeschäft als ungeeignet angesehen werden, sollten die Mitgliedstaaten einem Kreditinstitut die Zulassung verweigern oder entziehen können. Um eine solide und umsichtige Geschäftsführung von Kreditinstituten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht über die notwendigen Befugnisse verfügen. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen und diversifizierten Bankwesens in der Union, das in erster Linie für die Bürgerinnen und Bürger der Union da ist, sollte die Tätigkeit von Kleinbanken – wie etwa Kreditgenossenschaften und Genossenschaftsbanken – gefördert werden.","CRD4 - Erwägungsgründe - ErwGr. 49\n\nBei bestimmten Gruppenstrukturen, die nicht wirksam beaufsichtigt werden können und daher für das Bankgeschäft als ungeeignet angesehen werden, sollten die Mitgliedstaaten einem Kreditinstitut die Zulassung verweigern oder entziehen können. Um eine solide und umsichtige Geschäftsführung von Kreditinstituten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht über die notwendigen Befugnisse verfügen. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen und diversifizierten Bankwesens in der Union, das in erster Linie für die Bürgerinnen und Bürger der Union da ist, sollte die Tätigkeit von Kleinbanken – wie etwa Kreditgenossenschaften und Genossenschaftsbanken – gefördert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 46","erwgr-46",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 52","erwgr-52",[],false]