[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-erwgr-81-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294429,"ErwGr. 81","erwgr-81",null,"Erwägungsgründe","Um zu gewährleisten, dass antizyklische Kapitalpuffer dem Risiko, das ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, angemessen Rechnung tragen, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre institutsspezifischen Puffer als gewichteten Durchschnitt der Quoten berechnen, die für antizyklische Kapitalpuffer in den Ländern gelten, in denen die Kreditrisikopositionen belegen sind. Jeder Mitgliedstaat sollte deshalb eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, vierteljährlich die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Mitgliedstaat belegenen Risikopositionen festzulegen. Diese Quote sollte dem Kreditwachstum und etwaigen Veränderungen beim Verhältnis Kredite\u002FBIP in diesem Mitgliedstaat sowie allen anderen Variablen mit Bedeutung für die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems Rechnung tragen.","CRD4 - Erwägungsgründe - ErwGr. 81\n\nUm zu gewährleisten, dass antizyklische Kapitalpuffer dem Risiko, das ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, angemessen Rechnung tragen, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre institutsspezifischen Puffer als gewichteten Durchschnitt der Quoten berechnen, die für antizyklische Kapitalpuffer in den Ländern gelten, in denen die Kreditrisikopositionen belegen sind. Jeder Mitgliedstaat sollte deshalb eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, vierteljährlich die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Mitgliedstaat belegenen Risikopositionen festzulegen. Diese Quote sollte dem Kreditwachstum und etwaigen Veränderungen beim Verhältnis Kredite\u002FBIP in diesem Mitgliedstaat sowie allen anderen Variablen mit Bedeutung für die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems Rechnung tragen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 80","erwgr-80",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 78","erwgr-78",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 84","erwgr-84",[],false]