[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-140-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298622,"Art. 140","art-140","Lang- und kurzfristige Bonitätsbeurteilungen","KAPITEL 2 Standardansatz","(1) Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen dürfen nur für Umlaufvermögen und außerbilanzielle Positionen in Form von Forderungen gegenüber Instituten und Unternehmen verwendet werden.\n2. Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen werden nur für die Position, auf die sie sich beziehen, verwendet, nicht jedoch dazu, Risikogewichte für andere Positionen abzuleiten, mit Ausnahme der folgenden Fälle: a) Wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird, wird auch allen unbeurteilten unbesicherten lang- oder kurzfristigen Forderungen dieses Schuldners ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen; b) wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird, wird keiner unbeurteilten kurzfristigen Forderung ein Risikogewicht unter 100 % zugewiesen.","CRR - KAPITEL 2 Standardansatz - Abschnitt 4 Verwendung der bonitätsbeurteilungen von ecai zur bestimmung des risikogewichts - Art. 140 Lang- und kurzfristige Bonitätsbeurteilungen\n\n(1) Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen dürfen nur für Umlaufvermögen und außerbilanzielle Positionen in Form von Forderungen gegenüber Instituten und Unternehmen verwendet werden.\n2. Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen werden nur für die Position, auf die sie sich beziehen, verwendet, nicht jedoch dazu, Risikogewichte für andere Positionen abzuleiten, mit Ausnahme der folgenden Fälle: a) Wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird, wird auch allen unbeurteilten unbesicherten lang- oder kurzfristigen Forderungen dieses Schuldners ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen; b) wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird, wird keiner unbeurteilten kurzfristigen Forderung ein Risikogewicht unter 100 % zugewiesen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Verwendung der bonitätsbeurteilungen von ecai zur bestimmung des risikogewichts",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 139","Bonitätsbeurteilung von Emittenten und Emissionen","art-139",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 138","Allgemeine Anforderungen","art-138",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 137","Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen","art-137",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 141","Positionen in der Landeswährung und in ausländischer Währung","art-141",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 142","Begriffsbestimmungen","art-142",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 143","Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes","art-143",[],false]