[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-141-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298623,"Art. 141","art-141","Positionen in der Landeswährung und in ausländischer Währung","KAPITEL 2 Standardansatz","Eine Bonitätsbeurteilung einer auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine andere auf eine ausländische Währung lautende Forderung desselben Schuldners abzuleiten.\nEntsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem von einer multilateralen Entwicklungsbank vergebenen Kredit, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, darf die Bonitätsbeurteilung für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position für Risikogewichtungen herangezogen werden.","CRR - KAPITEL 2 Standardansatz - Abschnitt 4 Verwendung der bonitätsbeurteilungen von ecai zur bestimmung des risikogewichts - Art. 141 Positionen in der Landeswährung und in ausländischer Währung\n\nEine Bonitätsbeurteilung einer auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine andere auf eine ausländische Währung lautende Forderung desselben Schuldners abzuleiten.\nEntsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem von einer multilateralen Entwicklungsbank vergebenen Kredit, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, darf die Bonitätsbeurteilung für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position für Risikogewichtungen herangezogen werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Verwendung der bonitätsbeurteilungen von ecai zur bestimmung des risikogewichts",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 140","Lang- und kurzfristige Bonitätsbeurteilungen","art-140",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 139","Bonitätsbeurteilung von Emittenten und Emissionen","art-139",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 138","Allgemeine Anforderungen","art-138",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 142","Begriffsbestimmungen","art-142",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 143","Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes","art-143",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 144","Bewertung eines Antrags auf Verwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden","art-144",[],false]