[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-146-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298628,"Art. 146","art-146","Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels","KAPITEL 3 Auf internen Beurteilungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)","Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:\na) Es weist der zuständigen Behörde anhand eines Plans nach, wie die Einhaltung der Anforderungen zeitgerecht wieder hergestellt wird, und setzt den Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;\nb) es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.","CRR - KAPITEL 3 Auf internen Beurteilungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) - Abschnitt 1 Genehmigung der anwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen behörden - Art. 146 Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels\n\nErfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:\na) Es weist der zuständigen Behörde anhand eines Plans nach, wie die Einhaltung der Anforderungen zeitgerecht wieder hergestellt wird, und setzt den Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;\nb) es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Genehmigung der anwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen behörden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 145","Erfahrung mit der Verwendung von IRB-Ansätzen","art-145",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 144","Bewertung eines Antrags auf Verwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden","art-144",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 143","Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes","art-143",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 147","Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Forderungsklassen","art-147",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 148","Bedingungen für die Einführung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Forderungsklassen und Geschäftsbereichen","art-148",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 149","Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen","art-149",[],false]