[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-159-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298644,"Art. 159","art-159","Behandlung erwarteter Verlustbeträge","KAPITEL 3 Auf internen Beurteilungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)","Institute ziehen die nach Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 ermittelten erwarteten Verlustbeträge von den für die entsprechenden Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen und zusätzlichen Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiteren Verringerungen der Eigenmittel ab. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen im Sinne des Artikels 166 Absatz 1 werden behandelt wie Kreditrisikoanpassungen. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen werden nicht zur Deckung der bei anderen Risikopositionen erwarteten Verlustbeträge verwendet. Die bei verbrieften Forderungen erwarteten Verlustbeträge sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in diese Berechnung einbezogen.","CRR - KAPITEL 3 Auf internen Beurteilungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) - Abschnitt 3 Erwartete verlustbeträge - Art. 159 Behandlung erwarteter Verlustbeträge\n\nInstitute ziehen die nach Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 ermittelten erwarteten Verlustbeträge von den für die entsprechenden Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen und zusätzlichen Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiteren Verringerungen der Eigenmittel ab. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen im Sinne des Artikels 166 Absatz 1 werden behandelt wie Kreditrisikoanpassungen. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen werden nicht zur Deckung der bei anderen Risikopositionen erwarteten Verlustbeträge verwendet. Die bei verbrieften Forderungen erwarteten Verlustbeträge sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in diese Berechnung einbezogen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Erwartete verlustbeträge",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 158","Behandlung nach Risikopositionsart","art-158",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 157","Risikogewichtete Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen","art-157",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 156","Risikogewichtete Positionsbeträge von sonstigen Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind","art-156",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 160","Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)","art-160",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 161","Verlustquote bei Ausfall (LGD)","art-161",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 162","Laufzeit","art-162",[],false]