[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-165-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298652,"Art. 165","art-165","Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD\u002FLGD-Methode verfahren werden muss","KAPITEL 3 Auf internen Beurteilungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)","(1) PD werden nach den für Forderungen an Unternehmen geltenden Methoden ermittelt. Es gelten folgende Mindestwerte für PD: a) 0,09 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird, b) 0,09 % für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Renditen auf regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und nicht auf Kursgewinnen basieren, c) 0,40 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2, d) 1,25 % für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2.\n(2) Bei Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios darf die LGD mit 65 % angesetzt werden. Bei allen anderen derartigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt.\n(3) M wird bei allen Positionen mit fünf Jahren angesetzt.","CRR - KAPITEL 3 Auf internen Beurteilungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) - Abschnitt 4 PD, LGD und laufzeit Risikopositionen gegenüber unternehmen, instituten, zentralstaaten und zentralbanken Risikopositionen aus dem mengengeschäft Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD-\u002FLGD-methode verfahren werden muss - Art. 165 Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD\u002FLGD-Methode verfahren werden muss\n\n(1) PD werden nach den für Forderungen an Unternehmen geltenden Methoden ermittelt. Es gelten folgende Mindestwerte für PD: a) 0,09 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird, b) 0,09 % für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Renditen auf regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und nicht auf Kursgewinnen basieren, c) 0,40 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2, d) 1,25 % für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2.\n(2) Bei Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios darf die LGD mit 65 % angesetzt werden. Bei allen anderen derartigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt.\n(3) M wird bei allen Positionen mit fünf Jahren angesetzt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 PD, LGD und laufzeit Risikopositionen gegenüber unternehmen, instituten, zentralstaaten und zentralbanken Risikopositionen aus dem mengengeschäft Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD-\u002FLGD-methode verfahren werden muss",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 164","Verlustquote bei Ausfall (LGD)","art-164",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 163","Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)","art-163",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 162","Laufzeit","art-162",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 166","Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Retailforderungen","art-166",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 167","Beteiligungspositionen","art-167",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 168","Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind","art-168",[],false]