[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-195-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298687,"Art. 195","art-195","Netting von Bilanzpositionen","KAPITEL 4 Kreditrisikominderung","Bilanzielles Netting gegenseitiger Forderungen des Instituts und der Gegenpartei ist für ein Institut eine zulässige Form der Kreditrisikominderung.\nUnbeschadet des Artikels 196 ist die Zulässigkeit auf gegenseitige Barguthaben beschränkt. Institute dürfen die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nur für Darlehen und Einlagen anpassen, die bei ihnen selbst eingeliefert wurden und die einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.","CRR - KAPITEL 4 Kreditrisikominderung - Abschnitt 2 Zulässige formen der kreditrisikominderung Besicherung mit sicherheitsleistung - Art. 195 Netting von Bilanzpositionen\n\nBilanzielles Netting gegenseitiger Forderungen des Instituts und der Gegenpartei ist für ein Institut eine zulässige Form der Kreditrisikominderung.\nUnbeschadet des Artikels 196 ist die Zulässigkeit auf gegenseitige Barguthaben beschränkt. Institute dürfen die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nur für Darlehen und Einlagen anpassen, die bei ihnen selbst eingeliefert wurden und die einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Zulässige formen der kreditrisikominderung Besicherung mit sicherheitsleistung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 194","Grundsätze für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken","art-194",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 193","Grundsätze für die Anerkennung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken","art-193",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 192","Begriffsbestimmungen","art-192",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 196","Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen","art-196",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 197","Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode","art-197",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 198","Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten","art-198",[],false]