[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-200-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298694,"Art. 200","art-200","Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung","KAPITEL 4 Kreditrisikominderung","Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:\na) Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,\nb) an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,\nc) von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgenommen werden.","CRR - KAPITEL 4 Kreditrisikominderung - Abschnitt 2 Zulässige formen der kreditrisikominderung Besicherung mit sicherheitsleistung - Art. 200 Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung\n\nDie Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:\na) Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,\nb) an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,\nc) von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgenommen werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Zulässige formen der kreditrisikominderung Besicherung mit sicherheitsleistung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 199","Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz","art-199",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 198","Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten","art-198",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 197","Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode","art-197",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 201","Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern","art-201",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 202","Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, im Rahmen des IRB-Ansatzes","art-202",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 203","Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung","art-203",[],false]