[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-230-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298727,"Art. 230","art-230","Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für andere anerkennungsfähige Sicherheiten beim IRB-Ansatz","KAPITEL 4 Kreditrisikominderung","(1) Institute verwenden für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD die nach diesem Absatz und nach Absatz 2 berechnete LGD*. Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Forderungswert (E) unter den in Tabelle 5 für die Forderung vorgeschriebenen Mindestbesicherungsgrad (C*), so ist LGD* gleich der in Kapitel 3 für unbesicherte Forderungen an die Gegenpartei festgelegten LGD. Zu diesem Zweck legen die Institute bei der Berechnung des Forderungswerts der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde. Übersteigt das Verhältnis des Werts der Sicherheit zum Forderungswert die in Tabelle 5 festgelegte zweite, höhere Schwelle C**, so ist LGD* gleich dem in Tabelle 5 vorgeschriebenen Wert. Wird der erforderliche Grad an Besicherung C** für die Forderung insgesamt nicht erreicht, so behandeln die Institute die Forderung wie zwei Forderungen – eine, bei der der erforderliche Grad an Besicherung C** gegeben ist und eine (der verbleibende Teil), bei der dies nicht der Fall ist.\n2. Welcher Wert für LGD* anzusetzen ist und welcher Grad an Besicherung für die besicherten Forderungsteile erforderlich ist, ist Tabelle 5 zu entnehmen: Tabelle 5 Mindest-LGD für besicherte Forderungsteile LGD* bei vorrangigen Forderungen LGD* bei nachrangigen Forderungen Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Forderung (C*) Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Forderung (C**) Forderungen 35 % 65 % 0 % 125 % Wohn-\u002F Gewerbeimmobilien 35 % 65 % 30 % 140 % Sonstige Sicherheiten 40 % 70 % 30 % 140 %\n(3) Alternativ zu der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 2 dürfen Institute dem Teil der Forderung, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d bzw. Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 6 genannten Bedingungen erfüllt sind.","CRR - KAPITEL 4 Kreditrisikominderung - Abschnitt 4 Berechnung der auswirkungen der kreditrisikominderung Besicherung mit sicherheitsleistung - Art. 230 Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für andere anerkennungsfähige Sicherheiten beim IRB-Ansatz\n\n(1) Institute verwenden für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD die nach diesem Absatz und nach Absatz 2 berechnete LGD*. Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Forderungswert (E) unter den in Tabelle 5 für die Forderung vorgeschriebenen Mindestbesicherungsgrad (C*), so ist LGD* gleich der in Kapitel 3 für unbesicherte Forderungen an die Gegenpartei festgelegten LGD. Zu diesem Zweck legen die Institute bei der Berechnung des Forderungswerts der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde. Übersteigt das Verhältnis des Werts der Sicherheit zum Forderungswert die in Tabelle 5 festgelegte zweite, höhere Schwelle C**, so ist LGD* gleich dem in Tabelle 5 vorgeschriebenen Wert. Wird der erforderliche Grad an Besicherung C** für die Forderung insgesamt nicht erreicht, so behandeln die Institute die Forderung wie zwei Forderungen – eine, bei der der erforderliche Grad an Besicherung C** gegeben ist und eine (der verbleibende Teil), bei der dies nicht der Fall ist.\n2. Welcher Wert für LGD* anzusetzen ist und welcher Grad an Besicherung für die besicherten Forderungsteile erforderlich ist, ist Tabelle 5 zu entnehmen: Tabelle 5 Mindest-LGD für besicherte Forderungsteile LGD* bei vorrangigen Forderungen LGD* bei nachrangigen Forderungen Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Forderung (C*) Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Forderung (C**) Forderungen 35 % 65 % 0 % 125 % Wohn-\u002F Gewerbeimmobilien 35 % 65 % 30 % 140 % Sonstige Sicherheiten 40 % 70 % 30 % 140 %\n(3) Alternativ zu der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 2 dürfen Institute dem Teil der Forderung, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d bzw. Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 6 genannten Bedingungen erfüllt sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Berechnung der auswirkungen der kreditrisikominderung Besicherung mit sicherheitsleistung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 229","Bewertungsgrundsätze für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten beim IRB-Ansatz","art-229",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 228","Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten","art-228",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 227","Bedingungen für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten","art-227",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 231","Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools","art-231",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 232","Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung","art-232",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 233","Bewertung","art-233",[],false]