[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-232-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298729,"Art. 232","art-232","Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung","KAPITEL 4 Kreditrisikominderung","(1) Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 1 erfüllt, können Einlagen bei Drittinstituten wie eine Garantie dieses Drittinstituts behandelt werden.\n(2) Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 2 erfüllt, verfahren die Institute mit dem Teil der Forderung, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert der an das kreditgebende Institut verpfändeten Lebensversicherungen besichert ist, wie folgt: a) Wenn für die Forderung der Standardansatz verwendet wird, wird ihr eines der in Absatz 3 festgelegten Risikogewichte zugewiesen; b) wenn für die Forderung der IRB-Ansatz, nicht aber die institutseigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, wird ihr eine LGD von 40 % zugewiesen. Im Falle einer Währungsinkongruenz setzen die Institute den gegenwärtigen Rückkaufswert gemäß Artikel 233 Absatz 3 herab, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.\n3. Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a weisen die Institute die folgenden Risikogewichte zu, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer als Grundlage dient: a) ein Risikogewicht von 20 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird, b) ein Risikogewicht von 35 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird, c) ein Risikogewicht von 70 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird, d) ein Risikogewicht von 150 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird.\n(4) Institute dürfen auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c anerkennungsfähig sind, wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. Der Wert der anerkennungsfähigen Besicherung ist Folgender: a) Wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag; b) wird das Instrument zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den Schuldverschreibungen, die die Bedingungen des Artikels 197 Absatz 4 erfüllen.","CRR - KAPITEL 4 Kreditrisikominderung - Abschnitt 4 Berechnung der auswirkungen der kreditrisikominderung Besicherung mit sicherheitsleistung - Art. 232 Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung\n\n(1) Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 1 erfüllt, können Einlagen bei Drittinstituten wie eine Garantie dieses Drittinstituts behandelt werden.\n(2) Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 2 erfüllt, verfahren die Institute mit dem Teil der Forderung, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert der an das kreditgebende Institut verpfändeten Lebensversicherungen besichert ist, wie folgt: a) Wenn für die Forderung der Standardansatz verwendet wird, wird ihr eines der in Absatz 3 festgelegten Risikogewichte zugewiesen; b) wenn für die Forderung der IRB-Ansatz, nicht aber die institutseigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, wird ihr eine LGD von 40 % zugewiesen. Im Falle einer Währungsinkongruenz setzen die Institute den gegenwärtigen Rückkaufswert gemäß Artikel 233 Absatz 3 herab, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.\n3. Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a weisen die Institute die folgenden Risikogewichte zu, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer als Grundlage dient: a) ein Risikogewicht von 20 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird, b) ein Risikogewicht von 35 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird, c) ein Risikogewicht von 70 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird, d) ein Risikogewicht von 150 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird.\n(4) Institute dürfen auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c anerkennungsfähig sind, wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. Der Wert der anerkennungsfähigen Besicherung ist Folgender: a) Wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag; b) wird das Instrument zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den Schuldverschreibungen, die die Bedingungen des Artikels 197 Absatz 4 erfüllen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Berechnung der auswirkungen der kreditrisikominderung Besicherung mit sicherheitsleistung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 231","Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools","art-231",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 230","Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für andere anerkennungsfähige Sicherheiten beim IRB-Ansatz","art-230",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 229","Bewertungsgrundsätze für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten beim IRB-Ansatz","art-229",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 233","Bewertung","art-233",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 234","Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Falle einer Teilbesicherung und Unterteilung in Tranchen","art-234",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 235","Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz","art-235",[],false]