[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-249-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298748,"Art. 249","art-249","Allgemeine Behandlung","KAPITEL 5 Verbriefung","Wenn die Bedingungen des Artikels 244 erfüllt sind, wendet der Originator einer synthetischen Verbriefung vorbehaltlich des Artikels 250 bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die verbrieften Risikopositionen nicht die in Kapitel 2, sondern die in diesem Abschnitt festgelegten maßgeblichen Berechnungsmethoden an. Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, beträgt der bei solchen Risikopositionen erwartete Verlustbetrag Null.\nDie in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen gelten für den gesamten Risikopositionspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich des Artikels 250 berechnet der Originator die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Tranchen in der Verbriefung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts; darunter fallen auch solche, bei denen das Institut eine Kreditrisikominderung gemäß Artikel 247 anerkennt, wobei das für diese Position anzusetzende Risikogewicht vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen gemäß Kapitel 4 angepasst werden darf.","CRR - KAPITEL 5 Verbriefung - Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge Grundsätze Berechnung der risikogewichteten forderungsbeträge für forderungen, die gegenstand einer synthetischen verbriefung sind, durch den originator - Art. 249 Allgemeine Behandlung\n\nWenn die Bedingungen des Artikels 244 erfüllt sind, wendet der Originator einer synthetischen Verbriefung vorbehaltlich des Artikels 250 bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die verbrieften Risikopositionen nicht die in Kapitel 2, sondern die in diesem Abschnitt festgelegten maßgeblichen Berechnungsmethoden an. Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, beträgt der bei solchen Risikopositionen erwartete Verlustbetrag Null.\nDie in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen gelten für den gesamten Risikopositionspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich des Artikels 250 berechnet der Originator die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Tranchen in der Verbriefung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts; darunter fallen auch solche, bei denen das Institut eine Kreditrisikominderung gemäß Artikel 247 anerkennt, wobei das für diese Position anzusetzende Risikogewicht vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen gemäß Kapitel 4 angepasst werden darf.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge Grundsätze Berechnung der risikogewichteten forderungsbeträge für forderungen, die gegenstand einer synthetischen verbriefung sind, durch den originator",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 248","Außervertragliche Kreditunterstützung","art-248",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 247","Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen","art-247",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 246","Risikopositionswert","art-246",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 250","Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen","art-250",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 251","Risikogewichte","art-251",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 252","Originatoren und Sponsoren","art-252",[],false]