[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-251-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298750,"Art. 251","art-251","Risikogewichte","KAPITEL 5 Verbriefung","Den risikogewichteten Positionsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition berechnet das Institut vorbehaltlich des Artikels 252, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet.\nDas maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 1 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird.\nTabelle 1\nBonitätsstufe 1 2 3 4 (nicht für kurzfristigeBonitätsbeurteilungen) alle anderen Bonitätsstufen Verbriefungspositionen 20 % 50 % 100 % 350 % 1 250 % Wiederverbriefungspositionen 40 % 100 % 225 % 650 % 1 250 %\nDer risikogewichtete Positionsbetrag einer unbeurteilten Verbriefungsposition wird vorbehaltlich der Artikel 252 bis 255 durch Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % berechnet.","CRR - KAPITEL 5 Verbriefung - Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge Grundsätze Berechnung der risikogewichteten forderungsbeträge für forderungen, die gegenstand einer synthetischen verbriefung sind, durch den originator Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge gemäss dem standardansatz - Art. 251 Risikogewichte\n\nDen risikogewichteten Positionsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition berechnet das Institut vorbehaltlich des Artikels 252, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet.\nDas maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 1 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird.\nTabelle 1\nBonitätsstufe 1 2 3 4 (nicht für kurzfristigeBonitätsbeurteilungen) alle anderen Bonitätsstufen Verbriefungspositionen 20 % 50 % 100 % 350 % 1 250 % Wiederverbriefungspositionen 40 % 100 % 225 % 650 % 1 250 %\nDer risikogewichtete Positionsbetrag einer unbeurteilten Verbriefungsposition wird vorbehaltlich der Artikel 252 bis 255 durch Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % berechnet.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge Grundsätze Berechnung der risikogewichteten forderungsbeträge für forderungen, die gegenstand einer synthetischen verbriefung sind, durch den originator Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge gemäss dem standardansatz",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 250","Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen","art-250",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 249","Allgemeine Behandlung","art-249",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 248","Außervertragliche Kreditunterstützung","art-248",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 252","Originatoren und Sponsoren","art-252",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 253","Behandlung unbeurteilter Positionen","art-253",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 254","Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Zweitverlust- oder höherrangigen Tranche im Rahmen eines ABCP-Programms","art-254",[],false]