[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-258-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298758,"Art. 258","art-258","Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge","KAPITEL 5 Verbriefung","Wird für eine Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250 % angesetzt, können die Institute gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k den Forderungswert der Position vom harten Kernkapital abziehen, anstatt die Position in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einzubeziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Forderungswerts in einer dem Artikel 257 entsprechenden Weise berücksichtigt werden.\nMacht ein Originator von dieser Alternative Gebrauch, kann er den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag 12,5 mal von dem Betrag abziehen, der in Artikel 252 als der risikogewichtete Forderungsbetrag genannt wird, der zum aktuellen Zeitpunkt für die verbrieften Forderungen ermittelt würde, hätte keine Verbriefung stattgefunden.","CRR - KAPITEL 5 Verbriefung - Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge Grundsätze Berechnung der risikogewichteten forderungsbeträge für forderungen, die gegenstand einer synthetischen verbriefung sind, durch den originator Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge gemäss dem standardansatz - Art. 258 Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge\n\nWird für eine Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250 % angesetzt, können die Institute gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k den Forderungswert der Position vom harten Kernkapital abziehen, anstatt die Position in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einzubeziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Forderungswerts in einer dem Artikel 257 entsprechenden Weise berücksichtigt werden.\nMacht ein Originator von dieser Alternative Gebrauch, kann er den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag 12,5 mal von dem Betrag abziehen, der in Artikel 252 als der risikogewichtete Forderungsbetrag genannt wird, der zum aktuellen Zeitpunkt für die verbrieften Forderungen ermittelt würde, hätte keine Verbriefung stattgefunden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge Grundsätze Berechnung der risikogewichteten forderungsbeträge für forderungen, die gegenstand einer synthetischen verbriefung sind, durch den originator Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge gemäss dem standardansatz",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 257","Kreditrisikominderung für Verbriefungspositionen, die dem Standardansatz unterliegen","art-257",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 256","Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Forderungen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung","art-256",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 255","Behandlung unbeurteilter Liquiditätsfazilitäten","art-255",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 259","Rangfolge der Ansätze","art-259",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 260","Maximale risikogewichtete Forderungsbeträge","art-260",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 261","Ratingbasierter Ansatz","art-261",[],false]