[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-261-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298762,"Art. 261","art-261","Ratingbasierter Ansatz","KAPITEL 5 Verbriefung","(1) Beim ratingbasierten Ansatz berechnet das Institut den risikogewichteten Forderungsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet und das Ergebnis mit 1,06 multipliziert. Das maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 4 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird. Tabelle 4 Bonitätsstufe Verbriefungspositionen Wiederverbriefungspositionen Bonitätsbeurteilung außer kurzfristigen Bonitätsbeurteilungen kurzfristige Bonitätsbeurteilungen A B C D E 1 1 7 % 12 % 20 % 20 % 30 % 2 8 % 15 % 25 % 25 % 40 % 3 10 % 18 % 35 % 35 % 50 % 4 2 12 % 20 % 40 % 65 % 5 20 % 35 % 60 % 100 % 6 35 % 50 % 100 % 150 % 7 3 60 % 75 % 150 % 225 % 8 100 % 200 % 350 % 9 250 % 300 % 500 % 10 425 % 500 % 650 % 11 650 % 750 % 850 % alle sonstigen Positionen und unbeurteilte Positionen 1 250 % Die Gewichtungen in Tabelle 4 Spalte C werden angewandt, wenn die Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, werden die Gewichtungen in Spalte B angewandt; handelt es sich allerdings um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, so werden die Gewichtungen in Spalte A angewandt. Auf Wiederverbriefungspositionen werden die Gewichtungen in Spalte E angewandt; handelt es sich allerdings um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung und ist keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung, findet Spalte D Anwendung. Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangige handelt, müssen keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Risikopositionen werden mehrere auf einen Schuldner bezogene Risikopositionen als eine einzige behandelt. Die effektive Anzahl der Risikopositionen wird wie folgt berechnet: wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Risikopositionen darstellt. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Risikoposition C1 verfügbar, darf das Institut N als 1\u002F C1 berechnen.\n(2) Eine Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen kann gemäß Artikel 264 Absätze 1 und 4 unter den Bedingungen des Artikels 247 anerkannt werden.","CRR - KAPITEL 5 Verbriefung - Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge Grundsätze Berechnung der risikogewichteten forderungsbeträge für forderungen, die gegenstand einer synthetischen verbriefung sind, durch den originator Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge gemäss dem standardansatz Berechnung der risikogewichteten forderungsbeträge gemäss dem IRB-Ansatz - Art. 261 Ratingbasierter Ansatz\n\n(1) Beim ratingbasierten Ansatz berechnet das Institut den risikogewichteten Forderungsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet und das Ergebnis mit 1,06 multipliziert. Das maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 4 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird. Tabelle 4 Bonitätsstufe Verbriefungspositionen Wiederverbriefungspositionen Bonitätsbeurteilung außer kurzfristigen Bonitätsbeurteilungen kurzfristige Bonitätsbeurteilungen A B C D E 1 1 7 % 12 % 20 % 20 % 30 % 2 8 % 15 % 25 % 25 % 40 % 3 10 % 18 % 35 % 35 % 50 % 4 2 12 % 20 % 40 % 65 % 5 20 % 35 % 60 % 100 % 6 35 % 50 % 100 % 150 % 7 3 60 % 75 % 150 % 225 % 8 100 % 200 % 350 % 9 250 % 300 % 500 % 10 425 % 500 % 650 % 11 650 % 750 % 850 % alle sonstigen Positionen und unbeurteilte Positionen 1 250 % Die Gewichtungen in Tabelle 4 Spalte C werden angewandt, wenn die Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. 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Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Risikoposition C1 verfügbar, darf das Institut N als 1\u002F C1 berechnen.\n(2) Eine Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen kann gemäß Artikel 264 Absätze 1 und 4 unter den Bedingungen des Artikels 247 anerkannt werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge Grundsätze Berechnung der risikogewichteten forderungsbeträge für forderungen, die gegenstand einer synthetischen verbriefung sind, durch den originator Berechnung der risikogewichteten positionsbeträge gemäss dem standardansatz Berechnung der risikogewichteten forderungsbeträge gemäss dem IRB-Ansatz",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 260","Maximale risikogewichtete Forderungsbeträge","art-260",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 259","Rangfolge der Ansätze","art-259",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 258","Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge","art-258",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 262","Aufsichtlicher Formelansatz","art-262",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 263","Liquiditätsfazilitäten","art-263",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 264","Kreditrisikominderung für Verbriefungspositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen","art-264",[],false]