[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-302-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298811,"Art. 302","art-302","Überwachung der Forderungen an zentrale Gegenparteien","KAPITEL 6 Gegenparteiausfallrisiko","(1) Institute überwachen alle ihre Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien und richten Verfahren zur regelmäßigen Information der Geschäftsleitung sowie des\u002Fder zuständigen Ausschusses\u002FAusschüsse des Leitungsorgans über diese Forderungen ein.\n(2) Institute bewerten anhand geeigneter Szenarioanalysen und Stresstests, ob die Höhe der Eigenmittel zur Unterlegung der Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, einschließlich der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte, Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds und - wenn das Institut als Clearingmitglied auftritt – Risikopositionen aus vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 304 die diesen Geschäften innewohnenden Risiken angemessen widerspiegelt.","CRR - KAPITEL 6 Gegenparteiausfallrisiko - Abschnitt 9 Eigenmittelanforderungen für forderungen an eine zentrale gegenpartei - Art. 302 Überwachung der Forderungen an zentrale Gegenparteien\n\n(1) Institute überwachen alle ihre Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien und richten Verfahren zur regelmäßigen Information der Geschäftsleitung sowie des\u002Fder zuständigen Ausschusses\u002FAusschüsse des Leitungsorgans über diese Forderungen ein.\n(2) Institute bewerten anhand geeigneter Szenarioanalysen und Stresstests, ob die Höhe der Eigenmittel zur Unterlegung der Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, einschließlich der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte, Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds und - wenn das Institut als Clearingmitglied auftritt – Risikopositionen aus vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 304 die diesen Geschäften innewohnenden Risiken angemessen widerspiegelt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 9 Eigenmittelanforderungen für forderungen an eine zentrale gegenpartei",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 301","Sachlicher Geltungsbereich","art-301",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 300","Begriffsbestimmungen","art-300",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 299","Positionen im Handelsbuch","art-299",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 303","Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien","art-303",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 304","Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden","art-304",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 305","Behandlung der Risikopositionen von Kunden","art-305",[],false]