[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-309-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298818,"Art. 309","art-309","Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP","KAPITEL 6 Gegenparteiausfallrisiko","(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (Ki) für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP (DFi) und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP (UCi) nach folgender Formel: wobei für c2 und μ die jeweilige Definition des Artikels 308 Absatz 3 gilt.\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet \"nicht vorfinanzierte Beiträge\" Beiträge, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken.\n(3) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 ermittelte Eigenmittelanforderung (Ki) mit 12,5 multipliziert.","CRR - KAPITEL 6 Gegenparteiausfallrisiko - Abschnitt 9 Eigenmittelanforderungen für forderungen an eine zentrale gegenpartei - Art. 309 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP\n\n(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (Ki) für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP (DFi) und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP (UCi) nach folgender Formel: wobei für c2 und μ die jeweilige Definition des Artikels 308 Absatz 3 gilt.\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet \"nicht vorfinanzierte Beiträge\" Beiträge, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken.\n(3) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 ermittelte Eigenmittelanforderung (Ki) mit 12,5 multipliziert.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 9 Eigenmittelanforderungen für forderungen an eine zentrale gegenpartei",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 308","Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP","art-308",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 307","Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP","art-307",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 306","Eigenmittelanforderungen für Handelsrisikopositionen","art-306",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 310","Alternative Berechnung der Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP","art-310",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 311","Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen","art-311",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 312","Genehmigung und Anzeige","art-312",[],false]