[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-371-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298884,"Art. 371","art-371","Ausschlüsse aus Modellen für das spezifische Risiko","KAPITEL 5 Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen","(1) Ein Institut darf sich dafür entscheiden, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko anhand eines internen Modells die Positionen auszuschließen, für die es die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nach Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 337, mit Ausnahme der Positionen, für die der Ansatz gemäß Artikel 377 gilt, erfüllt,\n(2) Ein Institut darf sich dafür entscheiden, keine Ausfall- und Migrationsrisiken für börsengehandelte Schuldtitel in seinem internen Modell zu erfassen, wenn es diese Risiken durch die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 erfasst.","CRR - KAPITEL 5 Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen - Abschnitt 3 Besondere anforderungen an die entwicklung von modellen für spezifische risiken - Art. 371 Ausschlüsse aus Modellen für das spezifische Risiko\n\n(1) Ein Institut darf sich dafür entscheiden, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko anhand eines internen Modells die Positionen auszuschließen, für die es die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nach Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 337, mit Ausnahme der Positionen, für die der Ansatz gemäß Artikel 377 gilt, erfüllt,\n(2) Ein Institut darf sich dafür entscheiden, keine Ausfall- und Migrationsrisiken für börsengehandelte Schuldtitel in seinem internen Modell zu erfassen, wenn es diese Risiken durch die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 erfasst.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Besondere anforderungen an die entwicklung von modellen für spezifische risiken",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 370","Anforderungen an die Entwicklung von Modellen für spezifische Risiken","art-370",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 369","Interne Validierung","art-369",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 368","Qualitative Anforderungen","art-368",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 372","Pflicht zur Bereitstellung eines internen Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC-Modell)","art-372",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 373","Anwendungsbereich des internen IRC-Modells","art-373",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 374","Parameter des internen IRC-Modells","art-374",[],false]