[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-397-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298915,"Art. 397","art-397","Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch","TITEL VI EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA-RISIKO)","(1) Die Berechnung der in Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und\u002Foder die Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe a entspricht.\n(2) Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Eigenmittelanforderung 200 % der in Absatz 1 genannten Anforderungen für diese Elemente.\n(3) Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Absatz 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und\u002Foder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zugeordnet. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung entspricht der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und\u002Foder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1. Tabelle 1 Spalte 1: Überschreitung der Obergrenzen (in % der anrechenbaren Eigenmittel) Spalte 2: Faktor bis 40 % 200 % zwischen 40 % und 60 % 300 % zwischen 60 % und 80 % 400 % zwischen 80 % und 100 % 500 % zwischen 100 % und 250 % 600 % über 250 % 900 %","CRR - TITEL VI EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA-RISIKO) - Art. 397 Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch\n\n(1) Die Berechnung der in Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und\u002Foder die Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe a entspricht.\n(2) Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Eigenmittelanforderung 200 % der in Absatz 1 genannten Anforderungen für diese Elemente.\n(3) Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Absatz 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und\u002Foder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zugeordnet. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung entspricht der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und\u002Foder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1. Tabelle 1 Spalte 1: Überschreitung der Obergrenzen (in % der anrechenbaren Eigenmittel) Spalte 2: Faktor bis 40 % 200 % zwischen 40 % und 60 % 300 % zwischen 60 % und 80 % 400 % zwischen 80 % und 100 % 500 % zwischen 100 % und 250 % 600 % über 250 % 900 %",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 396","Einhaltung der Anforderungen für Großkredite","art-396",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 395","Obergrenze für Großkredite","art-395",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 394","Meldepflichten","art-394",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 398","Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute","art-398",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 399","Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken","art-399",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 400","Ausnahmen","art-400",[],false]