[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298517,"Art. 41","art-41","Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage","KAPITEL 2 Hartes Kernkapital","(1) Für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e wird der in Abzug zu bringende Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage um folgende Beträge verringert: a) den Betrag jeglicher verbundener latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden; b) den Betrag der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut – vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde – uneingeschränkt nutzen darf. Die zur Verringerung des in Abzug zu bringenden Betrags genutzten Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3.\n(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Kriterien aus, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Absatz 1 Buchstabe b gestatten. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zu erlassen.","CRR - KAPITEL 2 Hartes Kernkapital - Abschnitt 3 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, ausnahmen und alternativen Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals - Art. 41 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage\n\n(1) Für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e wird der in Abzug zu bringende Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage um folgende Beträge verringert: a) den Betrag jeglicher verbundener latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden; b) den Betrag der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut – vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde – uneingeschränkt nutzen darf. Die zur Verringerung des in Abzug zu bringenden Betrags genutzten Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3.\n(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Kriterien aus, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Absatz 1 Buchstabe b gestatten. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zu erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, ausnahmen und alternativen Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 40","Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge","art-40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 39","Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche","art-39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 38","Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche","art-38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 42","Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals","art-42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 43","Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche","art-43",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 44","Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel","art-44",[],false]