[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298519,"Art. 43","art-43","Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche","KAPITEL 2 Hartes Kernkapital","Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\na) Das Institut besitzt mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals;\nb) das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und besitzt von diesem ausgegebene Instrumente des harten Kernkapitals;\nc) das Institut besitzt von dem betreffenden Unternehmen ausgegebene Instrumente des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.","CRR - KAPITEL 2 Hartes Kernkapital - Abschnitt 3 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, ausnahmen und alternativen Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals - Art. 43 Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche\n\nEine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\na) Das Institut besitzt mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals;\nb) das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und besitzt von diesem ausgegebene Instrumente des harten Kernkapitals;\nc) das Institut besitzt von dem betreffenden Unternehmen ausgegebene Instrumente des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, ausnahmen und alternativen Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 42","Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals","art-42",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 41","Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage","art-41",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 40","Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge","art-40",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 44","Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel","art-44",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 45","Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche","art-45",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 46","Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält","art-46",[],false]