[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-430-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298955,"Art. 430","art-430","Meldepflicht","TITEL III MELDUNGEN BETREFFEND DIE STABILE REFINANZIERUNG","(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden sämtliche erforderlichen Angaben zur Verschuldungsquote und ihren Bestandteilen nach Maßgabe des Artikels 429. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Angaben bei der Überprüfung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU Institute übermitteln den zuständigen Behörden ferner die für die Erstellung des Berichts nach Artikel 511 benötigten Angaben. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf Anfrage die Angaben der Institute, um die Überprüfung gemäß Artikel 511 zu erleichtern.\n(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des einheitlichen Meldeformats, der Anweisungen zur Verwendung dieses Formats, der Meldehäufigkeit und der zu meldenden Daten sowie der IT-Lösungen für die Meldepflicht nach Absatz 1 aus. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Februar 2015 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zu erlassen.","CRR - TITEL III MELDUNGEN BETREFFEND DIE STABILE REFINANZIERUNG - Art. 430 Meldepflicht\n\n(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden sämtliche erforderlichen Angaben zur Verschuldungsquote und ihren Bestandteilen nach Maßgabe des Artikels 429. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Angaben bei der Überprüfung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU Institute übermitteln den zuständigen Behörden ferner die für die Erstellung des Berichts nach Artikel 511 benötigten Angaben. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf Anfrage die Angaben der Institute, um die Überprüfung gemäß Artikel 511 zu erleichtern.\n(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des einheitlichen Meldeformats, der Anweisungen zur Verwendung dieses Formats, der Meldehäufigkeit und der zu meldenden Daten sowie der IT-Lösungen für die Meldepflicht nach Absatz 1 aus. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Februar 2015 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zu erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 429","Berechnung der Verschuldungsquote","art-429",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 428","Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern","art-428",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 427","Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten","art-427",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 431","Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten","art-431",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 432","Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen","art-432",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 433","Häufigkeit der Offenlegung","art-433",[],false]