[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298521,"Art. 45","art-45","Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche","KAPITEL 2 Hartes Kernkapital","Institute nehmen die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:\na) sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Forderung berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Fälligkeit der Verkaufspositionen entspricht der Fälligkeit der Kaufpositionen oder die Verkaufspositionen haben eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr; ii) die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;\nb) sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.","CRR - KAPITEL 2 Hartes Kernkapital - Abschnitt 3 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, ausnahmen und alternativen Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals - Art. 45 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche\n\nInstitute nehmen die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:\na) sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Forderung berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Fälligkeit der Verkaufspositionen entspricht der Fälligkeit der Kaufpositionen oder die Verkaufspositionen haben eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr; ii) die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;\nb) sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, ausnahmen und alternativen Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 44","Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel","art-44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 43","Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche","art-43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 42","Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals","art-42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 46","Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält","art-46",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 47","Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält","art-47",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 48","Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals","art-48",[],false]