[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-473-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17299001,"Art. 473","art-473","Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19","KAPITEL 1 Eigenmittelanforderungen, zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste und Abzüge","(1) Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606\u002F2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten,zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Absatz 4 hinzuzurechnen.\n(2) Der maßgebende Betrag wird als Summe nach Buchstabe a abzüglich der Summe nach Buchstabe b berechnet: a) Die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126\u002F2008 der Kommission (33) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1205\u002F2011 der Kommission (34) geänderten Fassung. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Aktiva die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab;. b) die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126\u002F2008 der Kommission. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Vermögenswerte die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab.\n(3) Der gemäß Absatz 2 ermittelte Betrag ist begrenzt auf den Betrag, der vor dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG nicht von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, insoweit als in Bezug auf diese nationalen Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 481 verfahren werden könnte.\n(4) Es werden folgende Faktoren angewandt: a) 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, b) 0,8 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, c) 0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, d) 0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, e) 0,2 ab dem 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.\n(5) Die Institute legen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Absatz 2 in ihren veröffentlichten Abschlüssen offen.","CRR - KAPITEL 1 Eigenmittelanforderungen, zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste und Abzüge - Abschnitt 3 Abzüge Abzüge von posten des harten kernkapitals - Art. 473 Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19\n\n(1) Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606\u002F2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten,zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Absatz 4 hinzuzurechnen.\n(2) Der maßgebende Betrag wird als Summe nach Buchstabe a abzüglich der Summe nach Buchstabe b berechnet: a) Die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126\u002F2008 der Kommission (33) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1205\u002F2011 der Kommission (34) geänderten Fassung. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Aktiva die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab;. b) die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126\u002F2008 der Kommission. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Vermögenswerte die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab.\n(3) Der gemäß Absatz 2 ermittelte Betrag ist begrenzt auf den Betrag, der vor dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006\u002F48\u002FEG nicht von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, insoweit als in Bezug auf diese nationalen Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 481 verfahren werden könnte.\n(4) Es werden folgende Faktoren angewandt: a) 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, b) 0,8 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, c) 0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, d) 0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, e) 0,2 ab dem 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.\n(5) Die Institute legen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Absatz 2 in ihren veröffentlichten Abschlüssen offen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Abzüge Abzüge von posten des harten kernkapitals",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 472","Nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten","art-472",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 471","Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals","art-471",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 470","Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals","art-470",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 474","Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals","art-474",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 475","Nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten","art-475",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 476","Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals","art-476",[],false]