[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-491-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17299021,"Art. 491","art-491","Effektiver Fälligkeitstermin","KAPITEL 2 Bestandsschutz für Kapitalinstrumente","Für die Zwecke der Artikel 489 und 490 wird der effektive Fälligkeitstermin wie folgt bestimmt:\na) Für die Posten nach den Absätzen 3 und 5 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz am oder nach dem 1. Januar 2013;\nb) für die Posten nach Absatz 4 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013;\nc) für die Posten nach Absatz 6 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz vor dem 31. Dezember 2011.","CRR - KAPITEL 2 Bestandsschutz für Kapitalinstrumente - Abschnitt 2 Instrumente, die keine staatlichen beihilfen darstellen Bestandsschutzfähigkeit und beschränkungen des bestandsschutzes Einbeziehung von instrumenten mit kündigungsmöglichkeit und tilgungsanreiz in posten des zusätzlichen kernkapitals und des ergänzungskapitals - Art. 491 Effektiver Fälligkeitstermin\n\nFür die Zwecke der Artikel 489 und 490 wird der effektive Fälligkeitstermin wie folgt bestimmt:\na) Für die Posten nach den Absätzen 3 und 5 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz am oder nach dem 1. Januar 2013;\nb) für die Posten nach Absatz 4 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013;\nc) für die Posten nach Absatz 6 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz vor dem 31. Dezember 2011.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Instrumente, die keine staatlichen beihilfen darstellen Bestandsschutzfähigkeit und beschränkungen des bestandsschutzes Einbeziehung von instrumenten mit kündigungsmöglichkeit und tilgungsanreiz in posten des zusätzlichen kernkapitals und des ergänzungskapitals",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 490","Ergänzungskapitalposten mit einem Tilgungsanreiz","art-490",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 489","Hybride Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz","art-489",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 488","Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind","art-488",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 492","Offenlegung von Eigenmitteln","art-492",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 493","Übergangsbestimmungen für Großkredite","art-493",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 494","Übergangsbestimmungen für anrechenbare Eigenmittel","art-494",[],false]