[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298479,"Art. 5","art-5","Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko","TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN","Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck\n(1) \"Risikoposition\" einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;\n(2) \"Verlust\" den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;\n(3) \"erwarteter Verlust\" und \"EL\" das Verhältnis der Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall der Gegenpartei oder bei Verwässerung über einen Einjahreszeitraum zu erwarten ist, zum Betrag der ausstehenden Risikoposition zum Zeitpunkt des Ausfalls;","CRR - TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - Art. 5 Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko\n\nFür die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck\n(1) \"Risikoposition\" einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;\n(2) \"Verlust\" den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;\n(3) \"erwarteter Verlust\" und \"EL\" das Verhältnis der Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall der Gegenpartei oder bei Verwässerung über einen Einjahreszeitraum zu erwarten ist, zum Betrag der ausstehenden Risikoposition zum Zeitpunkt des Ausfalls;",{"kapitel":18},[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Begriffsbestimmungen","art-4",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 6","Allgemeine Grundsätze","art-6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 7","Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis","art-7",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis","art-8",[],false]