[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-507-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17299038,"Art. 507","art-507","Großkredite","TITEL II BERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN","Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Anwendung des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2, unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen nach Artikel 400 Absatz 2 individuell zu gewähren sind, erstellt einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.\nWas die mögliche Abschaffung des nationalen Ermessensspielraums nach Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und dessen eventuelle Anwendung auf Ebene der Europäischen Union betrifft, so hat die Überprüfung insbesondere der Wirksamkeit des Risikomanagements von Gruppen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um in allen Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen ansässig sind, die Finanzstabilität zu gewährleisten.","CRR - TITEL II BERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN - Art. 507 Großkredite\n\nDie Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Anwendung des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2, unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen nach Artikel 400 Absatz 2 individuell zu gewähren sind, erstellt einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.\nWas die mögliche Abschaffung des nationalen Ermessensspielraums nach Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und dessen eventuelle Anwendung auf Ebene der Europäischen Union betrifft, so hat die Überprüfung insbesondere der Wirksamkeit des Risikomanagements von Gruppen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um in allen Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen ansässig sind, die Finanzstabilität zu gewährleisten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 506","Kreditrisiko - Definition des Ausfalls","art-506",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 505","Prüfung langfristiger Finanzierungen","art-505",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 504","Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente","art-504",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 508","Anwendungsstufe","art-508",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 509","Liquiditätsanforderungen","art-509",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 510","Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung","art-510",[],false]