[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-art-94-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298572,"Art. 94","art-94","Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang","KAPITEL 1 Mindesthöhe der Eigenmittel","(1) Institute können für ihre Handelsbuchtätigkeit die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b genannte durch eine gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen, sofern der Umfang ihrer bilanz- und außerbilanzmäßigen Handelsbuchtätigkeit die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: a) Er liegt in der Regel unter 5 % der Gesamtaktiva und unter 15 Mio. EUR, b) er übersteigt nie 6 % der Gesamtaktiva und 20 Mio. EUR.\n2. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanziellen Geschäfte gehen Institute wie folgt vor: a) für Schuldtitel wird deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet; b) der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert.\n(3) Erfüllt ein Institut die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe b nicht, so zeigt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich an. Wenn die zuständige Behörde nach ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt und dem Institut mitteilt, dass die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist, so wendet das Institut ab dem Datum der nächsten Meldung Absatz 1 nicht mehr an.","CRR - KAPITEL 1 Mindesthöhe der Eigenmittel - Abschnitt 1 Eigenmittelanforderungen an institute - Art. 94 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang\n\n(1) Institute können für ihre Handelsbuchtätigkeit die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b genannte durch eine gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen, sofern der Umfang ihrer bilanz- und außerbilanzmäßigen Handelsbuchtätigkeit die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: a) Er liegt in der Regel unter 5 % der Gesamtaktiva und unter 15 Mio. EUR, b) er übersteigt nie 6 % der Gesamtaktiva und 20 Mio. EUR.\n2. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanziellen Geschäfte gehen Institute wie folgt vor: a) für Schuldtitel wird deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet; b) der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert.\n(3) Erfüllt ein Institut die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe b nicht, so zeigt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich an. Wenn die zuständige Behörde nach ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt und dem Institut mitteilt, dass die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist, so wendet das Institut ab dem Datum der nächsten Meldung Absatz 1 nicht mehr an.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Eigenmittelanforderungen an institute",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 93","Anfangskapitalanforderung an bereits bestehende Unternehmen","art-93",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 92","Eigenmittelanforderungen","art-92",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 91","Ausnahmen","art-91",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 95","Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen","art-95",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 96","Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit einem Anfangskapital in der in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU festgelegten Höhe","art-96",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 97","Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten","art-97",[],false]