[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-erwgr-124-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298450,"ErwGr. 124","erwgr-124",null,"Erwägungsgründe","Zur Präzisierung der Anforderungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden, um durch technische Anpassungen dieser Verordnung Begriffsbestimmungen zu klären und eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen oder den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen; die Terminologie und die Formulierung der Begriffsbestimmungen an spätere einschlägige Rechtsakte anzupassen; die Eigenmittelbestimmungen dieser Verordnung an Entwicklungen bei den Rechnungslegungsstandards oder im Unionsrecht oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken anzupassen; die Verzeichnisse der Forderungsklassen für die Zwecke des Standardansatzes oder des IRB-Ansatzes zu erweitern und die Entwicklungen an den Finanzmärkten zu berücksichtigen; bestimmte für diese Forderungsklassen relevante Beträge an die Inflation anzupassen; das Verzeichnis und die Klassifizierung der außerbilanziellen Posten anzupassen; spezielle Vorschriften und technische Kriterien für die Behandlung von Gegenparteiausfallrisiken, den Standardansatz und den IRB-Ansatz, die Kreditrisikominderung, Verbriefungen, das operationelle Risiko, das Marktrisiko, die Liquidität, die Verschuldung und die Offenlegung an Entwicklungen an den Finanzmärkten oder bei den Rechnungslegungsstandards oder im Unionsrecht oder im Hinblick auf die Konvergenz bei der Aufsichtspraxis und der Risikobewertung anzupassen und die Ergebnisse der Überprüfung verschiedener Aspekte im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG zu berücksichtigen.","CRR - Erwägungsgründe - ErwGr. 124\n\nZur Präzisierung der Anforderungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden, um durch technische Anpassungen dieser Verordnung Begriffsbestimmungen zu klären und eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen oder den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen; die Terminologie und die Formulierung der Begriffsbestimmungen an spätere einschlägige Rechtsakte anzupassen; die Eigenmittelbestimmungen dieser Verordnung an Entwicklungen bei den Rechnungslegungsstandards oder im Unionsrecht oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken anzupassen; die Verzeichnisse der Forderungsklassen für die Zwecke des Standardansatzes oder des IRB-Ansatzes zu erweitern und die Entwicklungen an den Finanzmärkten zu berücksichtigen; bestimmte für diese Forderungsklassen relevante Beträge an die Inflation anzupassen; das Verzeichnis und die Klassifizierung der außerbilanziellen Posten anzupassen; spezielle Vorschriften und technische Kriterien für die Behandlung von Gegenparteiausfallrisiken, den Standardansatz und den IRB-Ansatz, die Kreditrisikominderung, Verbriefungen, das operationelle Risiko, das Marktrisiko, die Liquidität, die Verschuldung und die Offenlegung an Entwicklungen an den Finanzmärkten oder bei den Rechnungslegungsstandards oder im Unionsrecht oder im Hinblick auf die Konvergenz bei der Aufsichtspraxis und der Risikobewertung anzupassen und die Ergebnisse der Überprüfung verschiedener Aspekte im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG zu berücksichtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 123","erwgr-123",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 122","erwgr-122",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 121","erwgr-121",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 125","erwgr-125",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 126","erwgr-126",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 127","erwgr-127",[],false]