[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298356,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Nach Ablauf des Beobachtungszeitraums und der vollständigen Einführung einer Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission prüfen, ob es die Bildung und das Funktionieren zusammengefasster Liquiditätsuntergruppen in der Praxis und die Feststellung, ob die Kriterien für eine spezielle gruppeninterne Behandlung grenzüberschreitend tätiger Institute erfüllt sind, erleichtern würde, wenn der EBA die Befugnis übertragen würde, in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden nach den Artikeln 20 und 21 dieser Verordnung von sich aus als verbindliche Vermittlerin aufzutreten. Daher sollte die Kommission zu jenem Zeitpunkt im Rahmen eines ihrer regelmäßigen Berichte über die Tätigkeit der EBA nach Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 besonders prüfen, ob der EBA eine derartige Befugnis übertragen werden sollte und das Ergebnis dieser Prüfung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, in den Bericht aufnehmen.","CRR - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nNach Ablauf des Beobachtungszeitraums und der vollständigen Einführung einer Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission prüfen, ob es die Bildung und das Funktionieren zusammengefasster Liquiditätsuntergruppen in der Praxis und die Feststellung, ob die Kriterien für eine spezielle gruppeninterne Behandlung grenzüberschreitend tätiger Institute erfüllt sind, erleichtern würde, wenn der EBA die Befugnis übertragen würde, in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden nach den Artikeln 20 und 21 dieser Verordnung von sich aus als verbindliche Vermittlerin aufzutreten. Daher sollte die Kommission zu jenem Zeitpunkt im Rahmen eines ihrer regelmäßigen Berichte über die Tätigkeit der EBA nach Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 besonders prüfen, ob der EBA eine derartige Befugnis übertragen werden sollte und das Ergebnis dieser Prüfung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, in den Bericht aufnehmen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]