[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-erwgr-46-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298372,"ErwGr. 46","erwgr-46",null,"Erwägungsgründe","Die Bestimmungen dieser Verordnung wahren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie insbesondere im Hinblick auf Größe und Umfang der getätigten Geschäfte und des Tätigkeitsbereichs den Unterschieden zwischen Instituten Rechnung tragen. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet auch, dass für Risikopositionen des Mengengeschäfts selbst im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (\"IRB-Ansatz\") möglichst einfache Verfahren zur Bonitätsbeurteilung anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken stehen, die mit dem Geschäftsmodell und der Tätigkeit eines Instituts einhergehen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung in angemessener Weise angewandt wird. Die EBA sollte daher sicherstellen, dass alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in einer Weise formuliert sind, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und diesen aufrechterhält.","CRR - Erwägungsgründe - ErwGr. 46\n\nDie Bestimmungen dieser Verordnung wahren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie insbesondere im Hinblick auf Größe und Umfang der getätigten Geschäfte und des Tätigkeitsbereichs den Unterschieden zwischen Instituten Rechnung tragen. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet auch, dass für Risikopositionen des Mengengeschäfts selbst im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (\"IRB-Ansatz\") möglichst einfache Verfahren zur Bonitätsbeurteilung anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken stehen, die mit dem Geschäftsmodell und der Tätigkeit eines Instituts einhergehen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung in angemessener Weise angewandt wird. Die EBA sollte daher sicherstellen, dass alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in einer Weise formuliert sind, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und diesen aufrechterhält.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 43","erwgr-43",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 49","erwgr-49",[],false]