[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-erwgr-58-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298384,"ErwGr. 58","erwgr-58",null,"Erwägungsgründe","Diese Verordnung sieht ferner vor, dass die Vorschriften über die Haltepflicht nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Bei einer Verbriefungstransaktion genügt es, wenn nur der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber unter die Pflicht zum Selbstbehalt fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen andere Verbriefungen zugrunde liegen, die Selbstbehaltpflicht nur für die Verbriefung gelten, die Gegenstand der Investition ist. Angekaufte Forderungen sollten nicht unter die Selbstbehaltpflicht fallen, wenn sie aus einer Unternehmenstätigkeit stammen und zur Finanzierung einer solchen Tätigkeit mit einem Abschlag übertragen oder verkauft werden. Die zuständigen Behörden sollten im Falle nicht unerheblicher Verstöße gegen Grundsätze und Verfahren, die für die Analyse der zugrunde liegenden Risiken relevant sind, das Risikogewicht für die Nichterfüllung von Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen anwenden. Die Kommission sollte ebenfalls prüfen, ob der Grundsatz, nach dem die Vorschriften über die Selbstbehaltpflicht nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden, zur Umgehung der Haltepflicht führen könnte und ob die Vorschriften für Verbriefungen von den zuständigen Behörden wirksam durchgesetzt werden.","CRR - Erwägungsgründe - ErwGr. 58\n\nDiese Verordnung sieht ferner vor, dass die Vorschriften über die Haltepflicht nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Bei einer Verbriefungstransaktion genügt es, wenn nur der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber unter die Pflicht zum Selbstbehalt fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen andere Verbriefungen zugrunde liegen, die Selbstbehaltpflicht nur für die Verbriefung gelten, die Gegenstand der Investition ist. Angekaufte Forderungen sollten nicht unter die Selbstbehaltpflicht fallen, wenn sie aus einer Unternehmenstätigkeit stammen und zur Finanzierung einer solchen Tätigkeit mit einem Abschlag übertragen oder verkauft werden. Die zuständigen Behörden sollten im Falle nicht unerheblicher Verstöße gegen Grundsätze und Verfahren, die für die Analyse der zugrunde liegenden Risiken relevant sind, das Risikogewicht für die Nichterfüllung von Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen anwenden. Die Kommission sollte ebenfalls prüfen, ob der Grundsatz, nach dem die Vorschriften über die Selbstbehaltpflicht nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden, zur Umgehung der Haltepflicht führen könnte und ob die Vorschriften für Verbriefungen von den zuständigen Behörden wirksam durchgesetzt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 55","erwgr-55",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 60","erwgr-60",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 61","erwgr-61",[],false]