[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr-erwgr-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr","über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0575",17298386,"ErwGr. 60","erwgr-60",null,"Erwägungsgründe","Wenn ein Institut seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Eine solche Kreditgewährung seitens eines Instituts sollte völlig autonom, nach den Prinzipien einer soliden Geschäftsführung und ohne Berücksichtigung sonstiger Gesichtspunkte erfolgen. Dies ist insbesondere bei Großkrediten und in Fällen, die nicht nur mit der gruppeninternen Verwaltung oder üblichen gruppeninternen Geschäften im Zusammenhang stehen, von Bedeutung. Die zuständigen Behörden sollten solchen gruppeninternen Krediten besondere Aufmerksamkeit schenken. Von einer Anwendung dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn das Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft oder ein Kreditinstitut ist oder die anderen Tochterunternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind und all diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden.","CRR - Erwägungsgründe - ErwGr. 60\n\nWenn ein Institut seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Eine solche Kreditgewährung seitens eines Instituts sollte völlig autonom, nach den Prinzipien einer soliden Geschäftsführung und ohne Berücksichtigung sonstiger Gesichtspunkte erfolgen. Dies ist insbesondere bei Großkrediten und in Fällen, die nicht nur mit der gruppeninternen Verwaltung oder üblichen gruppeninternen Geschäften im Zusammenhang stehen, von Bedeutung. Die zuständigen Behörden sollten solchen gruppeninternen Krediten besondere Aufmerksamkeit schenken. Von einer Anwendung dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn das Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft oder ein Kreditinstitut ist oder die anderen Tochterunternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind und all diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 57","erwgr-57",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 63","erwgr-63",[],false]