[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr3-art-322-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr3","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-08-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1623",17301639,"Art. 322","art-322","Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten","KAPITEL 2 DATENERHEBUNG UND -GOVERNANCE","(1) Institute verfügen über die Organisation und die Verfahren, die notwendig sind, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten sicherzustellen und sie einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.\n(2) Bei einem Institut, das einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnet, überprüfen die zuständigen Behörden die Qualität der Verlustdaten regelmäßig, und mindestens alle fünf Jahre. Bei einem Institut mit einem Geschäftsindikator von mehr als 1 Mrd. EUR führen die zuständigen Behörden diese Überprüfung mindestens alle drei Jahre durch.","CRR3 - KAPITEL 2 DATENERHEBUNG UND -GOVERNANCE - Art. 322 Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten\n\n(1) Institute verfügen über die Organisation und die Verfahren, die notwendig sind, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten sicherzustellen und sie einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.\n(2) Bei einem Institut, das einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnet, überprüfen die zuständigen Behörden die Qualität der Verlustdaten regelmäßig, und mindestens alle fünf Jahre. Bei einem Institut mit einem Geschäftsindikator von mehr als 1 Mrd. EUR führen die zuständigen Behörden diese Überprüfung mindestens alle drei Jahre durch.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 321","Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen","art-321",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 320","Ausschluss von Verlusten","art-320",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 319","Schwellenwerte für Verlustdaten","art-319",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 323","Rahmen für die Steuerung operationeller Risiken","art-323",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 338","Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio","art-338",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 351","Schwellenwert und Gewichtung für das Fremdwährungsrisiko","art-351",[],false]