[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr3-art-445a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr3","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-08-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1623",17301682,"Art. 445a","art-445a","Offenlegung des CVA-Risikos","KAPITEL 2 DATENERHEBUNG UND -GOVERNANCE","(1) Institute, die den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, legen die folgenden Informationen offen: a) einen Überblick über ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Absicherung und Überwachung ihres CVA-Risikos; b) ob die Institute alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen; sofern diese Bedingungen erfüllt sind, ob die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatzes zu berechnen; sofern die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des vereinfachten Ansatzes zu berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Ansatz; c) die Gesamtzahl der Gegenparteien, für die der Standardansatz verwendet wird, mit Aufschlüsselung nach Arten von Gegenparteien.\n(2) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 383 festgelegten Standardansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die folgenden Informationen offen: a) die Struktur und die Organisation ihrer internen CVA-Risikomanagement-Funktion und Governance; b) ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Standardansatzes mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse; c) eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 2 festgelegten Instrumente.\n(3) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 384 festgelegten Basisansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auch die folgenden Informationen offen: a) ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes sowie die Komponenten BACVAtotal und BACVAcsr-hedged ; b) eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 3 festgelegten Instrumente.“","CRR3 - KAPITEL 2 DATENERHEBUNG UND -GOVERNANCE - Art. 445a Offenlegung des CVA-Risikos\n\n(1) Institute, die den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, legen die folgenden Informationen offen: a) einen Überblick über ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Absicherung und Überwachung ihres CVA-Risikos; b) ob die Institute alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen; sofern diese Bedingungen erfüllt sind, ob die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatzes zu berechnen; sofern die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des vereinfachten Ansatzes zu berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Ansatz; c) die Gesamtzahl der Gegenparteien, für die der Standardansatz verwendet wird, mit Aufschlüsselung nach Arten von Gegenparteien.\n(2) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 383 festgelegten Standardansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die folgenden Informationen offen: a) die Struktur und die Organisation ihrer internen CVA-Risikomanagement-Funktion und Governance; b) ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Standardansatzes mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse; c) eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 2 festgelegten Instrumente.\n(3) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 384 festgelegten Basisansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auch die folgenden Informationen offen: a) ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes sowie die Komponenten BACVAtotal und BACVAcsr-hedged ; b) eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 3 festgelegten Instrumente.“",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 445","Offenlegung von Exponiertheiten gegenüber dem Marktrisiko im Rahmen des Standardansatzes","art-445",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 434c","Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website","art-434c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 434","Mittel der Offenlegung","art-434",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 446","Offenlegung des operationellen Risikos","art-446",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 449a","Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)","art-449a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 449b","Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen","art-449b",[],false]