[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crr3-erwgr-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crr3","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-08-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R1623",17301378,"ErwGr. 32","erwgr-32",null,"Erwägungsgründe","Um einen übereinstimmenden Ansatz für alle Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen sicherzustellen, sollte unabhängig sowohl von der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten und Zentralbanken“ als auch von der Risikopositionsklasse „Institute“ zwei neue Risikopositionsklassen „regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen“ geschaffen werden. Die Behandlung gleichgestellter Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen, die im Rahmen des SA-CR für eine Behandlung als Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken infrage kämen, sollte diesen neuen Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes nicht zugewiesen werden und sollte keinen Input- -Mindestwerten unterliegen. Zudem sollten spezifische niedrigere Input- -Mindestwerten im Rahmen des IRB-Ansatzes für nicht gleichgestellte Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen kalibriert werden, um ihr Risikoprofil im Vergleich zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen angemessen widerzuspiegeln.","CRR3 - Erwägungsgründe - ErwGr. 32\n\nUm einen übereinstimmenden Ansatz für alle Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen sicherzustellen, sollte unabhängig sowohl von der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten und Zentralbanken“ als auch von der Risikopositionsklasse „Institute“ zwei neue Risikopositionsklassen „regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen“ geschaffen werden. Die Behandlung gleichgestellter Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen, die im Rahmen des SA-CR für eine Behandlung als Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken infrage kämen, sollte diesen neuen Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes nicht zugewiesen werden und sollte keinen Input- -Mindestwerten unterliegen. Zudem sollten spezifische niedrigere Input- -Mindestwerten im Rahmen des IRB-Ansatzes für nicht gleichgestellte Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen kalibriert werden, um ihr Risikoprofil im Vergleich zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen angemessen widerzuspiegeln.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 29","erwgr-29",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 35","erwgr-35",[],false]