[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csa-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csa","über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526\u002F2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0881",17291428,"Art. 17","art-17","Sitzungen des Verwaltungsrats","KAPITEL III Organisation der ENISA","(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.\n(2) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden, der Kommission oder mindestens eines Drittels seiner Mitglieder tritt er darüber hinaus zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.\n(3) Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, hat jedoch kein Stimmrecht.\n(4) Die Mitglieder der ENISA-Beratungsgruppe können auf Einladung des Vorsitzes an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.\n(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats von Beratern oder Sachverständigen bei den Sitzungen des Verwaltungsrats unterstützen lassen.\n(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der ENISA wahrgenommen.","CSA - KAPITEL III Organisation der ENISA - Abschnitt 1 Verwaltungsrat - Art. 17 Sitzungen des Verwaltungsrats\n\n(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.\n(2) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden, der Kommission oder mindestens eines Drittels seiner Mitglieder tritt er darüber hinaus zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.\n(3) Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, hat jedoch kein Stimmrecht.\n(4) Die Mitglieder der ENISA-Beratungsgruppe können auf Einladung des Vorsitzes an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.\n(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats von Beratern oder Sachverständigen bei den Sitzungen des Verwaltungsrats unterstützen lassen.\n(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der ENISA wahrgenommen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Verwaltungsrat",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 16","Vorsitz des Verwaltungsrats","art-16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 15","Aufgaben des Verwaltungsrats","art-15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 14","Zusammensetzung des Verwaltungsrats","art-14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 18","Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat","art-18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 19","Exekutivrat","art-19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 20","Pflichten des Exekutivdirektors","art-20",[],false]