[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csa-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csa","über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526\u002F2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0881",17291433,"Art. 22","art-22","Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung","KAPITEL III Organisation der ENISA","(1) Es wird eine Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung eingesetzt.\n(2) Die Mitglieder der Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung werden unter anerkannten Sachverständigen als Vertreter der einschlägigen Interessenträger ausgewählt. Die Kommission wählt die Mitglieder der Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung auf Vorschlag der ENISA im Wege eines transparenten und offenen Auswahlverfahrens aus, durch das ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessengruppen sowie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern und ein angemessenes geographisches Gleichgewicht sichergestellt wird.\n(3) Die Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung: a) berät die Kommission in strategischen Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung; b) berät auf Ersuchen die ENISA in allgemeinen und strategischen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der ENISA in Bezug auf den Markt, die Cybersicherheitszertifizierung und die Normung; c) unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung des in Artikel 47 genannten fortlaufenden Arbeitsprogramms der Union; d) nimmt zum fortlaufenden Arbeitsprogramm der Union gemäß Artikel 47 Absatz 4 Stellung und e) berät in dringenden Fällen die Kommission und die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Zertifizierungsschemata, die nicht Teil des fortlaufenden Arbeitsprogramms der Union sind, wie in Artikel 47 und 48 beschrieben.\n(4) Den Vorsitz der Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung führen die Vertreter der Kommission und der ENISA gemeinsam, und die Sekretariatsgeschäfte werden von der ENISA wahrgenommen.","CSA - KAPITEL III Organisation der ENISA - Abschnitt 4 ENISA-Beratungsgruppe, Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung und Netz der nationalen Verbindungsbeamten - Art. 22 Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung\n\n(1) Es wird eine Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung eingesetzt.\n(2) Die Mitglieder der Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung werden unter anerkannten Sachverständigen als Vertreter der einschlägigen Interessenträger ausgewählt. Die Kommission wählt die Mitglieder der Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung auf Vorschlag der ENISA im Wege eines transparenten und offenen Auswahlverfahrens aus, durch das ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessengruppen sowie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern und ein angemessenes geographisches Gleichgewicht sichergestellt wird.\n(3) Die Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung: a) berät die Kommission in strategischen Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung; b) berät auf Ersuchen die ENISA in allgemeinen und strategischen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der ENISA in Bezug auf den Markt, die Cybersicherheitszertifizierung und die Normung; c) unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung des in Artikel 47 genannten fortlaufenden Arbeitsprogramms der Union; d) nimmt zum fortlaufenden Arbeitsprogramm der Union gemäß Artikel 47 Absatz 4 Stellung und e) berät in dringenden Fällen die Kommission und die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Zertifizierungsschemata, die nicht Teil des fortlaufenden Arbeitsprogramms der Union sind, wie in Artikel 47 und 48 beschrieben.\n(4) Den Vorsitz der Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung führen die Vertreter der Kommission und der ENISA gemeinsam, und die Sekretariatsgeschäfte werden von der ENISA wahrgenommen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 ENISA-Beratungsgruppe, Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung und Netz der nationalen Verbindungsbeamten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 21","ENISA-Beratungsgruppe","art-21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 20","Pflichten des Exekutivdirektors","art-20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 19","Exekutivrat","art-19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 23","Netz der nationalen Verbindungsbeamten","art-23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 24","Einheitliches Programmplanungsdokument","art-24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 25","Interessenerklärung","art-25",[],false]