[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csa-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csa","über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526\u002F2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0881",17291437,"Art. 26","art-26","Transparenz","KAPITEL III Organisation der ENISA","(1) Die ENISA übt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz und im Einklang mit Artikel 28 aus.\n(2) Die ENISA stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie interessierte Kreise angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere zu ihren eigenen Arbeitsergebnissen, erhalten. Ferner veröffentlicht sie die nach Artikel 25 abgegebenen Interessenerklärungen.\n(3) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Exekutivdirektors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Tätigkeiten der ENISA teilnehmen.\n(4) Die ENISA legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transparenzregelungen fest.","CSA - KAPITEL III Organisation der ENISA - Abschnitt 5 Arbeitsweise - Art. 26 Transparenz\n\n(1) Die ENISA übt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz und im Einklang mit Artikel 28 aus.\n(2) Die ENISA stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie interessierte Kreise angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere zu ihren eigenen Arbeitsergebnissen, erhalten. Ferner veröffentlicht sie die nach Artikel 25 abgegebenen Interessenerklärungen.\n(3) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Exekutivdirektors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Tätigkeiten der ENISA teilnehmen.\n(4) Die ENISA legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transparenzregelungen fest.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Arbeitsweise",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 25","Interessenerklärung","art-25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 24","Einheitliches Programmplanungsdokument","art-24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 23","Netz der nationalen Verbindungsbeamten","art-23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 27","Vertraulichkeit","art-27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 28","Zugang zu Dokumenten","art-28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 29","Aufstellung des Haushaltsplans der ENISA","art-29",[],false]