[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csa-art-44-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csa","über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526\u002F2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0881",17291455,"Art. 44","art-44","Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen","KAPITEL VI Allgemeine Bestimmungen für die ENISA","(1) Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der ENISA in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der ENISA für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der ENISA und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der ENISA und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.\n(2) Der Sitzmitgliedstaat der ENISA gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der ENISA, unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Standortes, des Vorhandenseins adäquater Bildungseinrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals und eines angemessenen Zugangs zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherung und medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten der Mitglieder des Personals.","CSA - KAPITEL VI Allgemeine Bestimmungen für die ENISA - Art. 44 Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen\n\n(1) Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der ENISA in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der ENISA für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der ENISA und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der ENISA und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.\n(2) Der Sitzmitgliedstaat der ENISA gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der ENISA, unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Standortes, des Vorhandenseins adäquater Bildungseinrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals und eines angemessenen Zugangs zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherung und medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten der Mitglieder des Personals.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 43","Sicherheitsvorschriften für den Schutz von vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen und von Verschlusssachen","art-43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 42","Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen","art-42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 41","Schutz personenbezogener Daten","art-41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 45","Verwaltungskontrolle","art-45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 46","Europäischer Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit","art-46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 47","Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union für die europäische Cybersicherheitszertifizierung","art-47",[],false]