[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csa-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csa","über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526\u002F2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0881",17291459,"Art. 48","art-48","Auftrag für ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung","TITEL III ZERTIFIZIERUNGSRAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT","(1) Die Kommission kann die ENISA damit beauftragen, ein mögliches Schema auszuarbeiten oder ein bestehendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung auf der Grundlage des fortlaufenden Arbeitsprogramm der Union zu überarbeiten.\n(2) In entsprechend begründeten Fällen kann die Kommission oder die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung die ENISA damit beauftragen, ein mögliches Schema auszuarbeiten oder ein bestehendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, das nicht im fortlaufenden Arbeitsprogramm der Union enthalten ist, zu überarbeiten. Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union wird entsprechend aktualisiert.","CSA - TITEL III ZERTIFIZIERUNGSRAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT - Art. 48 Auftrag für ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung\n\n(1) Die Kommission kann die ENISA damit beauftragen, ein mögliches Schema auszuarbeiten oder ein bestehendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung auf der Grundlage des fortlaufenden Arbeitsprogramm der Union zu überarbeiten.\n(2) In entsprechend begründeten Fällen kann die Kommission oder die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung die ENISA damit beauftragen, ein mögliches Schema auszuarbeiten oder ein bestehendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, das nicht im fortlaufenden Arbeitsprogramm der Union enthalten ist, zu überarbeiten. Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union wird entsprechend aktualisiert.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 47","Das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union für die europäische Cybersicherheitszertifizierung","art-47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 46","Europäischer Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit","art-46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 45","Verwaltungskontrolle","art-45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 49","Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung","art-49",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 50","Website zu europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung","art-50",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 51","Sicherheitsziele der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung","art-51",[],false]