[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csa-art-65-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csa","über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526\u002F2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0881",17291479,"Art. 65","art-65","Sanktionen","TITEL III ZERTIFIZIERUNGSRAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT","Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diesen Titel und bei Verstößen gegen die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.","CSA - TITEL III ZERTIFIZIERUNGSRAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT - Art. 65 Sanktionen\n\nDie Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diesen Titel und bei Verstößen gegen die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 64","Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf","art-64",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 63","Beschwerderecht","art-63",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 62","Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung","art-62",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 66","Ausschussverfahren","art-66",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 67","Bewertung und Überarbeitung","art-67",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 68","Aufhebung und Rechtsnachfolge","art-68",[],false]