[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csa-erwgr-79-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csa","über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526\u002F2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0881",17291380,"ErwGr. 79","erwgr-79",null,"Erwägungsgründe","Europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung könnten eine Konformitätsbewertung vorsehen, die unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers oder Anbieters von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen durchzuführen wäre (im Folgenden „Selbstbewertung der Konformität“). In diesen Fällen sollte es ausreichen, dass der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen selbst alle Überprüfungen vornimmt, um sicherzustellen, dass die IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse mit dem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung konform sind. Die Selbstbewertung der Konformität sollte für IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse von geringer Komplexität, die ein geringes Risiko für die Öffentlichkeit darstellen, wie bei einfacher Konzeption und einfachem Herstellungsmechanismus, als angemessen angesehen werden. Zudem sollte die Selbstbewertung der Konformität nur dann für IKT-Produkte, IKT-Dienste oder IKT-Prozesse erlaubt sein, wenn sie der Vertrauenswürdigkeitsstufe „niedrig“ entsprechen.","CSA - Erwägungsgründe - ErwGr. 79\n\nEuropäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung könnten eine Konformitätsbewertung vorsehen, die unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers oder Anbieters von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen durchzuführen wäre (im Folgenden „Selbstbewertung der Konformität“). In diesen Fällen sollte es ausreichen, dass der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen selbst alle Überprüfungen vornimmt, um sicherzustellen, dass die IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse mit dem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung konform sind. Die Selbstbewertung der Konformität sollte für IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse von geringer Komplexität, die ein geringes Risiko für die Öffentlichkeit darstellen, wie bei einfacher Konzeption und einfachem Herstellungsmechanismus, als angemessen angesehen werden. Zudem sollte die Selbstbewertung der Konformität nur dann für IKT-Produkte, IKT-Dienste oder IKT-Prozesse erlaubt sein, wenn sie der Vertrauenswürdigkeitsstufe „niedrig“ entsprechen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 77","erwgr-77",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 76","erwgr-76",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 80","erwgr-80",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 82","erwgr-82",[],false]