[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csa-erwgr-97-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csa","über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526\u002F2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019R0881",17291398,"ErwGr. 97","erwgr-97",null,"Erwägungsgründe","Sobald ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung eingeführt worden ist, sollten die Hersteller oder die Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen die Zertifizierung ihrer IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse bei einer nationalen Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl an einem beliebigen Ort in der Union beantragen können. Die Konformitätsbewertungsstellen sollten, sofern sie bestimmten in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen genügen, von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert werden. Die Akkreditierung sollte für eine Höchstdauer von fünf Jahren erfolgen und unter denselben Bedingungen verlängert werden können, sofern die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen weiterhin erfüllt. Die nationalen Akkreditierungsstellen sollten die einer Konformitätsbewertungsstelle erteilte Akkreditierung beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden oder wenn die Konformitätsbewertungsstelle gegen diese Verordnung verstößt.","CSA - Erwägungsgründe - ErwGr. 97\n\nSobald ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung eingeführt worden ist, sollten die Hersteller oder die Anbieter von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen die Zertifizierung ihrer IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse bei einer nationalen Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl an einem beliebigen Ort in der Union beantragen können. Die Konformitätsbewertungsstellen sollten, sofern sie bestimmten in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen genügen, von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert werden. Die Akkreditierung sollte für eine Höchstdauer von fünf Jahren erfolgen und unter denselben Bedingungen verlängert werden können, sofern die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen weiterhin erfüllt. Die nationalen Akkreditierungsstellen sollten die einer Konformitätsbewertungsstelle erteilte Akkreditierung beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden oder wenn die Konformitätsbewertungsstelle gegen diese Verordnung verstößt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 96","erwgr-96",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 95","erwgr-95",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 94","erwgr-94",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 98","erwgr-98",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 99","erwgr-99",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 100","erwgr-100",[],false]