[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csddd-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csddd","über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 und der Verordnung (EU) 2023\u002F2859","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-07-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1760",13305915,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","Um die Wirksamkeit der Sorgfaltspflicht zu erhöhen und den Aufwand für Unternehmen zu verringern, sollten die Unternehmen befugt sein, Ressourcen und Informationen innerhalb ihrer jeweiligen Unternehmensgruppe und mit anderen juristischen Personen auszutauschen. Den Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte es gestattet sein, auch einige der Sorgfaltspflichten im Namen ihrer Tochterunternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu erfüllen, wenn so eine wirksame Einhaltung sichergestellt wird. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Tochterunternehmen den von der Aufsichtsbehörde ausgeübten Befugnissen und der zivilrechtlichen Haftung gemäß der vorliegenden Richtlinie unterliegen. Erfüllt eine Muttergesellschaft die Verpflichtungen im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels im Namen des Tochterunternehmens, so sollte das Tochterunternehmen diese Verpflichtungen im Einklang mit dem Klimaschutzplan der Muttergesellschaft, der an ihr Geschäftsmodell und ihre Geschäftsstrategie angepasst ist, erfüllen. Fällt das Tochterunternehmen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, da es nicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, so sollte die Muttergesellschaft die Geschäftstätigkeit des Tochterunternehmens im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten abdecken. Wenn die Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht aber die Muttergesellschaft, so sollte es ihnen dennoch gestattet sein, Ressourcen und Informationen innerhalb der Unternehmensgruppe auszutauschen. Ungeachtet dessen sollten die Tochterunternehmen für die Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten verantwortlich sein.","CSDDD - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nUm die Wirksamkeit der Sorgfaltspflicht zu erhöhen und den Aufwand für Unternehmen zu verringern, sollten die Unternehmen befugt sein, Ressourcen und Informationen innerhalb ihrer jeweiligen Unternehmensgruppe und mit anderen juristischen Personen auszutauschen. Den Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte es gestattet sein, auch einige der Sorgfaltspflichten im Namen ihrer Tochterunternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu erfüllen, wenn so eine wirksame Einhaltung sichergestellt wird. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Tochterunternehmen den von der Aufsichtsbehörde ausgeübten Befugnissen und der zivilrechtlichen Haftung gemäß der vorliegenden Richtlinie unterliegen. Erfüllt eine Muttergesellschaft die Verpflichtungen im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels im Namen des Tochterunternehmens, so sollte das Tochterunternehmen diese Verpflichtungen im Einklang mit dem Klimaschutzplan der Muttergesellschaft, der an ihr Geschäftsmodell und ihre Geschäftsstrategie angepasst ist, erfüllen. Fällt das Tochterunternehmen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, da es nicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, so sollte die Muttergesellschaft die Geschäftstätigkeit des Tochterunternehmens im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten abdecken. Wenn die Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht aber die Muttergesellschaft, so sollte es ihnen dennoch gestattet sein, Ressourcen und Informationen innerhalb der Unternehmensgruppe auszutauschen. Ungeachtet dessen sollten die Tochterunternehmen für die Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten verantwortlich sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 24","erwgr-24",[],false]