[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csddd-erwgr-73-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csddd","über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 und der Verordnung (EU) 2023\u002F2859","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-07-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1760",13305968,"ErwGr. 73","erwgr-73",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie ist ein wichtiges Rechtsinstrument, um den Übergang von Unternehmen zu einer nachhaltigen Wirtschaft sicherzustellen, unter anderem um die existenzbedrohenden Schäden und Kosten des Klimawandels zu mindern, die Angleichung an das globale Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sicherzustellen, irreführende Aussagen in Bezug auf eine solche Angleichung zu verhindern und der Grünfärberei, der Desinformation und dem Ausbau fossiler Brennstoffe weltweit Einhalt zu gebieten, um die internationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen. Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie wirksam zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt, sollten die Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, mit dem sichergestellt werden soll, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC, wie im Übereinkommen von Paris festgeschrieben, sowie mit dem Ziel, Klimaneutralität zu erreichen, wie in der Verordnung (EU) 2021\u002F1119 einschließlich ihrer Zwischenziele und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 vorgesehen, in Einklang zu bringen. Der Plan sollte gegebenenfalls auch die Beteiligung des Unternehmens an Tätigkeiten in Verbindung mit Kohle, Öl und Gas angehen. Diese Anforderungen sollten als Handlungspflicht und nicht als Erfolgspflicht verstanden werden. Da es sich um eine Handlungspflicht handelt, sollten die Fortschritte der Unternehmen sowie die Komplexität dieses Übergangs und die diesbezügliche weitere Entwicklung gebührend berücksichtigt werden. Zwar sollten sich die Unternehmen bemühen, die in ihren Plänen enthaltenen Ziele hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, jedoch können besondere Umstände — nämlich wenn dies nicht mehr sinnvoll ist — dazu führen, dass Unternehmen diese Ziele nicht mehr erreichen können. Der Plan sollte auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende zeitgebundene Zielvorgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel für das Jahr 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 und — sofern zweckmäßig — absolute Zielvorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhausgasemissionen enthalten. In dem Plan sollten die Durchführungsmaßnahmen dargelegt werden, mit denen die Unternehmen ihre Klimaziele erreichen wollen; sie sollten auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, d. h. auf Erkenntnissen mit unabhängiger wissenschaftlicher Validierung, die mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 oC gemäß der Definition des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Weltklimarat) übereinstimmen und den Empfehlungen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen Rechnung tragen. Die Aufsichtsbehörden sollten verpflichtet sein, zumindest die Annahme und Gestaltung des Plans und dessen Aktualisierungen im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu überwachen. Da der Inhalt des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels mit den Berichterstattungsanforderungen der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen im Einklang stehen sollte, sollte davon ausgegangen werden, dass Unternehmen, die einen solchen Plan gemäß der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU melden, die spezifische Pflicht zur Annahme eines Plans gemäß dieser Richtlinie erfüllt haben. Auch wenn die Pflicht zur Annahme des Plans als erfüllt gilt, sollten die Unternehmen noch ihrer Verpflichtung nachkommen, diesen Plan umzusetzen und ihn jährlich zu aktualisieren, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele zu bewerten.","CSDDD - Erwägungsgründe - ErwGr. 73\n\nDiese Richtlinie ist ein wichtiges Rechtsinstrument, um den Übergang von Unternehmen zu einer nachhaltigen Wirtschaft sicherzustellen, unter anderem um die existenzbedrohenden Schäden und Kosten des Klimawandels zu mindern, die Angleichung an das globale Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sicherzustellen, irreführende Aussagen in Bezug auf eine solche Angleichung zu verhindern und der Grünfärberei, der Desinformation und dem Ausbau fossiler Brennstoffe weltweit Einhalt zu gebieten, um die internationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen. Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie wirksam zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt, sollten die Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, mit dem sichergestellt werden soll, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC, wie im Übereinkommen von Paris festgeschrieben, sowie mit dem Ziel, Klimaneutralität zu erreichen, wie in der Verordnung (EU) 2021\u002F1119 einschließlich ihrer Zwischenziele und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 vorgesehen, in Einklang zu bringen. Der Plan sollte gegebenenfalls auch die Beteiligung des Unternehmens an Tätigkeiten in Verbindung mit Kohle, Öl und Gas angehen. Diese Anforderungen sollten als Handlungspflicht und nicht als Erfolgspflicht verstanden werden. Da es sich um eine Handlungspflicht handelt, sollten die Fortschritte der Unternehmen sowie die Komplexität dieses Übergangs und die diesbezügliche weitere Entwicklung gebührend berücksichtigt werden. Zwar sollten sich die Unternehmen bemühen, die in ihren Plänen enthaltenen Ziele hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, jedoch können besondere Umstände — nämlich wenn dies nicht mehr sinnvoll ist — dazu führen, dass Unternehmen diese Ziele nicht mehr erreichen können. Der Plan sollte auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende zeitgebundene Zielvorgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel für das Jahr 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 und — sofern zweckmäßig — absolute Zielvorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhausgasemissionen enthalten. In dem Plan sollten die Durchführungsmaßnahmen dargelegt werden, mit denen die Unternehmen ihre Klimaziele erreichen wollen; sie sollten auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, d. h. auf Erkenntnissen mit unabhängiger wissenschaftlicher Validierung, die mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 oC gemäß der Definition des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Weltklimarat) übereinstimmen und den Empfehlungen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen Rechnung tragen. Die Aufsichtsbehörden sollten verpflichtet sein, zumindest die Annahme und Gestaltung des Plans und dessen Aktualisierungen im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu überwachen. Da der Inhalt des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels mit den Berichterstattungsanforderungen der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen im Einklang stehen sollte, sollte davon ausgegangen werden, dass Unternehmen, die einen solchen Plan gemäß der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU melden, die spezifische Pflicht zur Annahme eines Plans gemäß dieser Richtlinie erfüllt haben. Auch wenn die Pflicht zur Annahme des Plans als erfüllt gilt, sollten die Unternehmen noch ihrer Verpflichtung nachkommen, diesen Plan umzusetzen und ihn jährlich zu aktualisieren, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele zu bewerten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 70","erwgr-70",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 74","erwgr-74",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 75","erwgr-75",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 76","erwgr-76",[],false]