[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csddd-erwgr-84-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csddd","über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 und der Verordnung (EU) 2023\u002F2859","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-07-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1760",13305979,"ErwGr. 84","erwgr-84",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Bedingungen vorsehen, unter denen ein mutmaßlich Geschädigter in der Lage sein sollte, eine Gewerkschaft, eine nichtstaatliche Menschenrechts- oder Umweltorganisation oder eine sonstige Nichtregierungsorganisation und — im Einklang mit dem nationalen Recht — nationale Menschenrechtsinstitutionen mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu ermächtigen, zivilrechtliche Haftungsklagen zur Durchsetzung der Rechte von Opfern zu erheben, wenn diese Einrichtungen den Anforderungen des nationalen Rechts genügen, beispielsweise wenn sie eine eigene ständige Vertretung aufrechterhalten und im Einklang mit ihrer Satzung nicht kommerziell und nicht nur vorübergehend an der Durchsetzung der durch diese Richtlinie geschützten Rechte oder der entsprechenden Rechte im nationalen Recht beteiligt sind. Dies könnte durch Bestimmungen der nationalen Zivilverfahrensordnung über die Ermächtigung zur Vertretung des Opfers im Rahmen einer Intervention Dritter erreicht werden, die auf der ausdrücklichen Zustimmung des mutmaßlichen Geschädigten beruht, und sollte nicht so ausgelegt werden, dass für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung entsteht, ihre Bestimmungen des nationalen Rechts über Verbandsklagen im Sinne der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) auszuweiten.","CSDDD - Erwägungsgründe - ErwGr. 84\n\nDie Mitgliedstaaten sollten angemessene Bedingungen vorsehen, unter denen ein mutmaßlich Geschädigter in der Lage sein sollte, eine Gewerkschaft, eine nichtstaatliche Menschenrechts- oder Umweltorganisation oder eine sonstige Nichtregierungsorganisation und — im Einklang mit dem nationalen Recht — nationale Menschenrechtsinstitutionen mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu ermächtigen, zivilrechtliche Haftungsklagen zur Durchsetzung der Rechte von Opfern zu erheben, wenn diese Einrichtungen den Anforderungen des nationalen Rechts genügen, beispielsweise wenn sie eine eigene ständige Vertretung aufrechterhalten und im Einklang mit ihrer Satzung nicht kommerziell und nicht nur vorübergehend an der Durchsetzung der durch diese Richtlinie geschützten Rechte oder der entsprechenden Rechte im nationalen Recht beteiligt sind. Dies könnte durch Bestimmungen der nationalen Zivilverfahrensordnung über die Ermächtigung zur Vertretung des Opfers im Rahmen einer Intervention Dritter erreicht werden, die auf der ausdrücklichen Zustimmung des mutmaßlichen Geschädigten beruht, und sollte nicht so ausgelegt werden, dass für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung entsteht, ihre Bestimmungen des nationalen Rechts über Verbandsklagen im Sinne der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) auszuweiten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 83","erwgr-83",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 81","erwgr-81",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 85","erwgr-85",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 86","erwgr-86",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 87","erwgr-87",[],false]