[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csrd-art-40c-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csrd","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537\u002F2014 und der Richtlinien 2004\u002F109\u002FEG, 2006\u002F43\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2464",13305666,"Art. 40c","art-40c","Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung der Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen",null,"Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen die Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a erstellt wird und dass dieser Bericht gemäß Artikel 40d offengelegt und zugänglich gemacht wird.\nDie Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen nach Artikel 40a die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a erstellt wird und dass dieser Bericht gemäß Artikel 40d offengelegt und zugänglich gemacht wird.","CSRD - Art. 40c Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung der Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen\n\nDie Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen die Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a erstellt wird und dass dieser Bericht gemäß Artikel 40d offengelegt und zugänglich gemacht wird.\nDie Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen nach Artikel 40a die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a erstellt wird und dass dieser Bericht gemäß Artikel 40d offengelegt und zugänglich gemacht wird.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 40b","Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen","art-40b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 40a","Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen","art-40a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29d","Einheitliches elektronisches Berichtsformat","art-29d",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 40d","Offenlegung","art-40d",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 48i","Übergangsbestimmungen","art-48i",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 2","Änderung der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG","art-2",[],false]