[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-csrd-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"csrd","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537\u002F2014 und der Richtlinien 2004\u002F109\u002FEG, 2006\u002F43\u002FEG und 2013\u002F34\u002FEU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32022L2464",13305569,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Nach Artikel 23 der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU sind Mutterunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts ausgenommen, sofern sie Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens sind, das dieser Verpflichtung nachkommt. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass die Ausnahmeregelung für konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte unabhängig von der Ausnahmeregelung für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung Anwendung findet. Es ist daher möglich, dass ein Unternehmen von den Anforderungen zur konsolidierten Finanzberichterstattung, nicht aber von den Anforderungen zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist, wenn sein oberstes Mutterunternehmen konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte im Einklang mit dem Unionsrecht oder – im Fall von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland – gemäß gleichwertigen Anforderungen erstellt, jedoch keine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit dem Unionsrecht oder – im Fall von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland – gemäß gleichwertigen Anforderungen vornimmt. Mutterunternehmen, die auf Gruppenebene Bericht erstatten, müssen ein angemessenes Verständnis der Risiken für ihre Tochterunternehmen und der Auswirkungen ihrer Tochterunternehmen vermitteln, gegebenenfalls einschließlich Informationen über ihre Due-Diligence-Prozesse. Es kann Fälle geben, in denen die Unterschiede bei der Situation der Gruppe und der Situation ihrer einzelnen Tochterunternehmen oder bei der Situation einzelner Tochterunternehmen in verschiedenen Bereichen besonders groß sind und die Nutzer der Information in Ermangelung zusätzlicher Informationen über das betreffende Tochterunternehmen zu einer stark abweichenden Schlussfolgerung hinsichtlich der Risiken für ihre oder Auswirkungen ihres Tochterunternehmens veranlassen würden.","CSRD - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nNach Artikel 23 der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU sind Mutterunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts ausgenommen, sofern sie Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens sind, das dieser Verpflichtung nachkommt. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass die Ausnahmeregelung für konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte unabhängig von der Ausnahmeregelung für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung Anwendung findet. Es ist daher möglich, dass ein Unternehmen von den Anforderungen zur konsolidierten Finanzberichterstattung, nicht aber von den Anforderungen zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist, wenn sein oberstes Mutterunternehmen konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte im Einklang mit dem Unionsrecht oder – im Fall von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland – gemäß gleichwertigen Anforderungen erstellt, jedoch keine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit dem Unionsrecht oder – im Fall von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland – gemäß gleichwertigen Anforderungen vornimmt. 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